Rechtsprechung
SG Landshut, 27.10.2009 - S 7 AS 586/09 ER |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Grundsicherung für Arbeitsuchende
- openjur.de
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Hilfebedürftigkeit - Voraussetzungen der Vermutungsregelung des § 9 Abs 5 SGB 2 - keine Auskunftspflicht - Auslegung des Antrages nach § 86b Abs 1 SGG - keine Anordnung der aufschiebenden Wirkung bei Ersetzung einer vorläufigen ...
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Versagung von Leistungen nach nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) aufgrund fehlender Mitwirkung des Antragsstellers; Erforderlichkeit der Mitwirkungspflicht des Antragsstellers hinsichtlich Angaben über nicht am Sozialleistungsverhältnis beteiligte Dritte
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Auskunftspflicht des Hilfebedürftigen über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BSG, 11.03.2009 - B 6 KA 15/08 R
Vertragsärztliche Versorgung - aufschiebende Wirkung statusbegründender …
Auszug aus SG Landshut, 27.10.2009 - S 7 AS 586/09
Die aufschiebende Wirkung des mit Schreiben vom 26.08.2009 erhobenen Widerspruches gegen den Bescheid vom 24.08.2009 hemmt nach der herrschenden Meinung nicht die Wirksamkeit dieses Bescheides, sondern nur dessen Vollziehung (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 11. März 2009 - B 6 KA 15/08 R). - BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88
Eidespflicht
Auszug aus SG Landshut, 27.10.2009 - S 7 AS 586/09
Das ist etwa dann der Fall, wenn dem Ast. ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfG vom 25.10.1988, BVerfGE 79, 69). - BSG, 10.03.1993 - 14b/4 REg 1/91
Erziehungsgeld - Behördliche Ermittlungspflicht
Auszug aus SG Landshut, 27.10.2009 - S 7 AS 586/09
Auskunftspflichten, die Dritte betreffen, erstrecken sich nur auf die Tatsachen, die dem Leistungsempfänger selbst bekannt sind (vgl. BSG, Urteil vom 10.03.1993 - Az.: 14b/4 REg 1/91).